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Anerkennung der Seminare durch das örtliche Finanzamt

Kriterien für die Anerkennung von Seminaren durch das örtliche Finanzamt

Grundsätzlich ist das Finanzamt bei der steuerlichen Anerkennung von Fortbildungskosten kulant, und erkennt die Ausgaben für folgende berufliche Weiterbildungen in der Regel als Werbungskosten an:

  • Weiterbildung im ausgeübten Beruf (Seminare, Spezialkurse etc.)
  • Umschulungen
  • Zweite oder weitere Ausbildung nach abgeschlossener erster Berufsausbildung
  • Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung, z.B. Lehre
  • Aufbau- bzw. Zweitstudium

Die Kosten für die oben genannten Fortbildungen können Sie als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen, wenn sie in Zusammenhang mit Ihrem Beruf stehen und dessen Förderung dienen. Wenn die Kosten in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden sollen, muss die berufliche Veranlassung bei Weitem überwiegen; ansonsten kommt auch ein anteiliger Werbungskostenabzug in Betracht. 

Weiterbildungen werden nur anerkannt, wenn Sie plausibel begründet werden können. Indizien für die berufliche Veranlassung sind hier vor allem die Lerninhalte und ihre konkrete Anwendung im beruflichen Alltag. Seminare ohne direkten beruflichen Bezug wird das Finanzamt nur dann steuerlich anerkennen, wenn der Arbeitgeber einen Teil der Kosten übernimmt oder die Teilnahme sogar verbindlich vorschreibt. 

Die Kosten für Fachtagungen und Kongresse sind steuerlich abziehbar, wenn Sie ausschließlich oder überwiegend im beruflichen Interesse daran teilgenommen haben. Die Reise muss im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation durchgeführt werden. Der volle Reisekostenabzug setzt voraus, dass die Verfolgung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des Horizonts, nach dem Anlass der Reise, dem Reiseort (touristisch interessantes Ziel) vorgesehenem Programm (homogener Teilnehmerkreis, fachspezifische Themen, touristische oder gesellige Programmpunkte) und der tatsächlichen Durchführung (frei verfügbare Zeiten, Mitnahme von Angehörigen) nahezu ausgeschlossen ist. Trifft dies nicht zu, sind die Reisekosten insgesamt nicht abziehbar.

Eine Anwesenheitsbescheinigung oder ein straffes Veranstaltungsprogramm erleichtern Ihnen die Anerkennung der Fortbildungskosten. 

Wenn das Finanzamt Ihre Fortbildung grundsätzlich als beruflich veranlasst anerkennt, können Sie die konkret zuordenbaren Seminar- bzw. Studiengebühren, die Kosten für notwendige Literatur und alle Arbeitsmaterialien geltend machen. Außerdem können Sie evtl. verursachte Reisekosten (Fahrt, Übernachtung, Verpflegung etc.) als Werbungskosten geltend machen.

Nicht abzugsfähig sind Kosten für Reiseausstattung (Reisewecker, Reiseföhn, Koffer, Reisekleidung).

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.

Sportärztebund Nordrhein e.V.

Deutsche Sporthochschule Köln
Am Sportpark Müngersdorf 6
D - 50933 Köln
Telefon: 0221 - 49 37 85
Fax: 0221 - 49 32 07
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