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Abrechnung Sportuntersuchung für "Corona-Positive"

Es melden sich zunehmend Sportler, die auf Corona positiv getestet wurden und symptomatisch waren, mit der Frage nach einer "Sportuntersuchung".

Wie sollte man Untersuchung und Ergometrie abrechnen?

 

Dr. med. Michael Fritz:

Es handelt sich in diesen Fällen um
ich zitiere: "08.9G = COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen eine frühere, bestätigte Coronavirus-19-Krankheit zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führt. Die Person leidet nicht mehr an COVID-19." (Quelle: https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Kodieren.pdf)

Die Aufdeckung latenter Organmanifestationen ist zwar kassenärztlich abzurechnen, aber auch die Vermeidung eines schwerwiegenden Verlaufes und somit auch die sportärztliche Beratung zur Rehabilitation ist dem Patienten versicherungsrechtlich im Rahmen der GKV geschuldet. Es geht ja darum das Medikament "Sport- und Bewegungstherapie" wohldosiert nebenwirkungsfrei ohne Folgeschäden gemäß dem Zustandsbild U08.9G einzusetzen, um die oder den Versicherten wieder zur Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben (zum Beispiel der Fortsetzung des Studiums an der Sporthochschule) zu befähigen.

Wenn allerdings darüber hinausgehend sportärztliche Trainingsempfehlungen im Bereich des Leistungssports in der Sprechstunde vom Patienten eingefordert werden, müssten diese als IGeL abgerechnet werden, das diese Leistungen nicht mehr dem § 12 SGB V entsprechen. Diese Leistungen überschreiten das Maß einer ausreichenden Versorgung. Leistungssport ist zur Rehabilitation nach Krankheit weder sinnvoll, noch notwendig und auch nicht zweckmäßig.

 


Weitere Informationen zum Thema Impfung bei Sportlern finden Sie in der aktuellen Dt. Zeitschrift für Sportmedizin: https://www.zeitschrift-sportmedizin.de/empfehlungen-fuer-sportler-zur-impfung-gegen-sars-cov-2/

 


 

 

 

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